ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte und Leistungen der TABESINC CONSULTING (im Folgenden Tabesinc genannt) mit ihren Auftraggebern. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Tabesinc hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber, auch wenn auf deren Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

Stand: 01. Januar 2024

  1. LEISTUNGSUMFANG/ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN/ PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Produkt-/Leistungsbeschreibung im schriftlichen Angebot von Tabesinc. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Tabesinc.

Dem Inhalt von Tabesinc übermittelter Besprechungsprotokolle hat der Auftraggeber unverzüglich zu widersprechen, wenn er die dargestellten Inhalte nicht gegen sich gelten lassen will.

Tabesinc ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

Ohne gesonderte Vereinbarung ist Tabesinc nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung gehörenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.

Das Risiko der wettbewerbs- und/oder schutzrechtlichen Zulässigkeit der Leistungen von Tabesinc trägt der Auftraggeber. Tabesinc prüft die Leistungen nicht in rechtlicher Hinsicht. Wettbewerbs-, werbe-, marken- oder sonstige rechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von Tabesinc, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die dafür zusätzlich anfallenden Kosten, z. B. durch Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Für die kennzeichenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und Leistungen haftet Tabesinc nicht.

  1. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber unterstützt Tabesinc bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten, einschließlich aller Zugangsdaten sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber benennt mit der Auftragserteilung namentlich eine fachlich kompetente und entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner für den Auftragnehmer.

Diese stellt dem Auftragnehmer die zur Durchführung seiner Arbeiten benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Vom Auftraggeber bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in der Leistungsbeschreibung des Angebotes definiert. Ist eine Konvertierung der vom Auftraggeber überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Stundensätzen von Tabesinc.

Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Tabesinc unverzüglich mitzuteilen.

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, werden nicht vergütet oder auf die mit Tabesinc vereinbarte Vergütung angerechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  1. AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE

Tabesinc ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

Tabesinc ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln und/oder den Erwerb von Fotos, Bildern oder Grafiken Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, wenn dieser bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Tabesinc ist dabei berechtigt, branchenübliche Geschäftsbedingungen zu Lasten des Auftraggebers zu akzeptieren. Der Auftraggeber erteilt hiermit eine entsprechende Vollmacht.

Tabesinc haftet nicht für Leistungen Dritter, die gemäß vorstehender Ziff. 4.2. im Namen des Kunden beauftragt wurden oder die Tabesinc lediglich vermittelt hat. Dies gilt insbesondere für die Leistungen von Fotografen, Models, Druckereien, Versanddienstleistern und sonstige sog. Letter-Shop-Leistungen. Derartige Leistungen werden von Tabesinc grundsätzlich nur vermittelt. Der Vertrag kommt mit dem jeweiligen Dritten und dem Kunden direkt zustande. Der Kunde hat sich in diesen Fällen direkt an den jeweiligen Dritten, der die Leistungen erbracht hat, zu wenden.

  1. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

Liefer-/Herstellungsfristen und Liefer-/Herstellungstermine sind nur verbindlich, wenn Tabesinc die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt. Sie gelten in jedem Fall nur dann, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Zugangsdaten, Bilder, Filme und sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Inhalte, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Liefer-/Herstellungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von Tabesinc liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Tabesinc wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

Von Tabesinc zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Tabesinc bestätigt worden ist.

Gerät Tabesinc mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.

  1. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des vertraglich bestimmten Leistungsumfangs, so teilt er dies Tabesinc schriftlich mit. Tabesinc wird den Änderungswunsch des Auftraggebers und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Stundensatz von Tabesinc zu vergüten.

Tabesinc teilt dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung mit. Tabesinc wird entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Ist die Änderung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Tabesinc wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

  1. ABNAHME VON WERKLEISTUNGEN

Sofern Tabesinc Werkleistungen erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen unverzüglich abzunehmen.

Nimmt der Auftraggeber die Leistungen von Tabesinc nicht ausdrücklich ab, gelten diese 14 Tage nach Übergabe als abgenommen.

Nach Aufforderung durch Tabesinc ist der Auftraggeber zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.

Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. Punkt 6).

  1. NUTZUNGSRECHTE

Tabesinc räumt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt Tabesinc diese Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Dauer des Einsatzes des Werbemittels und/oder der Gestaltung bzw. Programmierung. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tabesinc. Tabesinc ist zur Erteilung dieser Zustimmung nicht verpflichtet.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei Tabesinc.

Werden zur Vertragserfüllung Fotos, Bilder oder Grafiken Dritter erworben (z. B. über Bildagenturen), so erfolgt der Erwerb damit zusammenhängender Rechte mangels anderweitiger Vereinbarung über Tabesinc. Die dafür anfallenden Lizenzgebühren werden an den Kunden weiterberechnet.

Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tabesinc.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für jegliche, auch teilweise, Verwendung der von Tabesinc mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von Tabesinc zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Nutzungsrechte werden hier nur erworben, wenn es zu einem gesonderten Vertragsschluss über die Nutzung kommt. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt noch keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von Tabesinc.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), welche Tabesinc erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Tabesinc. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist Tabesinc nicht verpflichtet.

Tabesinc hat das Recht, sämtliche Werke, die für den Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu nutzen. Soweit der Auftrag die Herstellung von Werbemitteln beinhaltet, ist Tabesinc eine angemessene Menge der Werbemittel zu diesen Zwecken kostenfrei zu überlassen. Tabesinc ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen.

  1. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

Tabesinc rechnet monatlich ab. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Monatsende. Zahlungsziel sind 7 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden. Die monatliche Abrechnung erfolgt entweder nach Aufwand auf Stundenbasis und anhand eines mitgelieferten Tätigkeitsnachweises (Excel-Datei) oder anhand einer vereinbarten Pauschale. Am Ende des jeweiligen Auftrages erfolgt eine Schlussrechnung. Tabesinc ist auch berechtigt, Teilleistungen abzurechnen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Tabesinc hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Auftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Der Berater rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 1. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse bis max. 4 Std. Flugzeit (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,50 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von Tabesinc eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse von Tabesinc, sofern nicht anders vereinbart.

Die vereinbarten Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Beiträge zur Künstlersozialversicherung, Gebühren für Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), Zölle, oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben oder Gebühren werden ebenfalls an den Auftraggeber weiterberechnet.

Ist zwischen den Parteien keine Vergütung vereinbart, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung üblichen Vergütungssätze von Tabesinc zu entrichten.

Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber Tabesinc die entstandenen Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. Tabesinc kann ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 2,50 verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, Tabesinc jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Tabesinc sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungserhalt zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Gegen Ansprüche von Tabesinc kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, ist Tabesinc berechtigt, die weiteren Arbeiten, auch wenn es sich um einen anderen Auftrag handelt, bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

Für Tabesinc besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung bestehen lediglich dann, wenn Tabesinc die anerkannten Regeln des Fachs nicht beachtet hat.

Soweit Tabesinc auf der Grundlage von Vorgaben und Spezifikationen (Pflichtenheft und/oder Leistungsbeschreibung) des Auftraggebers Leistungen erbringt, hat der Auftraggeber selbst zu prüfen, dass die gestellten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Tabesinc ist nicht verpflichtet, die in einem Pflichtenheft oder einer Leistungsbeschreibung aufgenommenen Anforderungen auf den Einsatzzweck hin zu überprüfen.

Die Gewährleistungspflicht von Tabesinc ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Das Recht, Schadensersatz aufgrund anderer als gewährleistungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein 1 Jahr.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich kündbar, es sei denn im Auftrag wurde etwas anderes vereinbart. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

  1. HAFTUNG

Tabesinc haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf Grund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, sowie für die Verletzung von Urheberrechten Dritten durch die vertragsgemäß genutzten Leistungen.

Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tabesinc der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Dieser ist auf den jeweiligen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlende Vergütung begrenzt. Sollte der Auftragswert im Einzelfall nicht dem typischerweise vorhersehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung von Tabesinc auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Tabesinc beschränkt.

Eine weitergehende Haftung von Tabesinc besteht nicht. Tabesinc haftet insbesondere nicht für Schäden Dritter, entgangenen Gewinn oder für Datenverluste.

Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt sinngemäß auch für die gesetzlichen Vertreter sowie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Tabesinc.

  1. FREMDINHALTE

Für Materialien und Inhalte, insbesondere Bilder und Graphiken, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Tabesinc nicht verantwortlich. Tabesinc ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Tabesinc haftet insbesondere nicht für bereitgestelltes Bild- oder Filmmaterial.

Für den Fall, dass Tabesinc auf Grund der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Inhalte, Bilder, Graphiken oder Filmmaterial selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber Tabesinc schad- und klaglos.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche von Tabesinc aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum (Vorbehaltsware) von Tabesinc.

  1. GEHEIMHALTUNG

Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionen dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

Tabesinc trägt Sorge dafür, dass nur diejenigen Mitarbeiter Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, die an dem jeweiligen Projekt beteiligt sind. Die Tabesinc vom Auftraggeber zugänglich gemachten vertraulichen Unterlagen werden von Tabesinc nach Beendigung des Auftrags vernichtet (gemäß DIN 32757-1 Sicherheitsstufe 3 – auf Wunsch und gegen Aufpreis auch Sicherheitsstufe 4 oder 5) oder dem Auftraggeber auf Wunsch zurückgegeben. Auswertungsdaten und Berechnungen werden spätestens 6 Monate nach Projektende gelöscht.

Der Auftraggeber verwendet ein von Tabesinc erhaltenes Angebot nur für eigene Zwecke. Alle Rechte daran sind Tabesinc vorbehalten. Das Angebot oder Teile des Angebots dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Tabesinc weder vervielfältigt, noch reproduziert oder unter Verwendung elektronischer System verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Auf Verlangen sind die jeweils übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben, es sei denn, die andere Vertragspartei macht ein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend.

  1. DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die zur Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten von Tabesinc auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von Tabesinc während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt Tabesinc auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. Tabesinc wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder Tabesinc gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

  1. REFERENZNENNUNG

Tabesinc ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz inkl. Logoeinblendung auf der Website zu nutzen.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von Tabesinc, wenn der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

Ihre Fragen zu den AGB senden Sie bitte an: info@tabesinc.com